Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Semmenstedt-Timmern-Kalme hat in seiner Sitzung am 24. Januar folgende Änderung der Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Semmenstedt-Timmern-Kalme beschlossen:
In § 27 der Friedhofsordnung vom 7. September 2021 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
(4) 1Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass Grabmale nach Ablauf der Ruhefrist und eventueller Verlängerungen bestehen bleiben können. 2Das Eigentum an und die Verantwortung für Unterhalt und Haftung des Grabmals geht an die Kirchengemeinde über. 3Die Inhaber des Rechtes an der Grabstelle können dagegen Einspruch einlegen, dem stattzugeben ist; sie werden entsprechend § 23 Abs. (1) informiert. 4Das Grab wird im Übrigen abgeräumt und eingeebnet.
Timmern, den 24. Januar 2023
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Diese Änderung hat den Samtgemeinden Elm-Asse und Oderwald zur Anhörung vorgelegen und wurde durch das Landeskirchenamt kirchenaufsichtlich genehmigt.